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BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

BGB § 2115 Zwangsvollstreckungsverfügungen gegen Vorerben

[ Auszug: Eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, ist  ... ]